Satzung
Des Schützenvereins "Hubertus Haintchen e.V.
(beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28.07.1967)
(geändert in der Jahreshauptversammlung am 29.01.1977)
(geändert in der Jahreshauptversammlung am 01.03 1980)
(geändert in der Mitgliederversammlung am 20.06.1980)
§ 1
Der Verein besteht seit dem 3. Juni 1967. Er trägt den Namen "Schützenverein Hubertus Haintchen e.V." und ist Mitglied des Hessischen Schützenverbandes im Deutschen Schützenbund. Das Geschäftsjahr (Sportjahr) ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Haintchen und der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
1.) Der Schützenverein "Hubertus Haintchen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder:
A) durch Pflege des Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens und nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen.
B) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranzubilden. Der Jugend soll dabei ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistige sittliche Erziehung zuteil werden.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
In schießsportlicher Hinsicht gelten die vom Deutschen Schützenbund und vom Hessischen Schützenverband festgelegten Schießregeln.
§ 4
Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene, beiderlei Geschlechts werden.
Der Verein besteht aus:
a) den Schießsport ausübenden aktiven Mitgliedern, eingeteilt in Klassen nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes
b) Ehrenmitgliedern.
Zu Ehrenmitgliedern (Ehrenvorsitzenden) können –auch nicht ortsansässige Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
§ 5
Die Entscheidung über Neuaufnahmen von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund schriftlichen Auftrags.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand erfolgt schriftlich ohne Begründung.
Es wird ein Mitgliederbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Jungschützen können nur nach schriftlicher Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten aufgenommen werden.
Sollte ein aktives Mitglied in wirtschaftlicher Not geraten, so kann der Beitrag auf schriftlichen Antrag gestundet werden oder erlassen werden. Jedes Mitglied hat den Verein in allen seinen Bestrebungen zu unterstützen. Die Aufnahme ist in angemessener Form vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden vorzunehmen; hierbei werden dem Mitglied die Satzungen überreicht.
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, 1 Schießleiter, 1 Jugendleiter sowie je einem Stellvertreter für den Kassierer und Schriftführer. Der Vorstand und ferner 2 Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung auf 3 Jahre mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Vorstand im Sinne des §26,BGB ist der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1.Schriftführer und der 1. Kassierer. Zeichnungsberechtigt sind jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Mitglieder, die zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden, haben Sitz und Stimme im Vorstand.
§ 7
Der Vorstand ist zu Fassung von Beschlüssen und zur Führung der Geschäfte insoweit zuständig, als die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder zu fassen.
Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten.
Der Vorsitzende beruft nach seinem Ermessen oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes den Vorstand schriftlich oder mündlich, leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, vollzieht ihre Beschlüsse, soweit nötig unter Mitwirkung der übrigen Vorstandsmitglieder, beruft bei Bedarf die gewählten Stellvertreter der Vorstandsmitglieder in den Vorstand und vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach außen.
Der Kassierer besorgt das Kassenwesen des Vereins, hierzu gehören insbesondere:
Das Einziehen der Mitgliederbeiträge, zugesagter Sonderspenden, vierteljährlicher Bericht an den Vorstand über den Stand der Kasse unter Vorlage der Belege, Bezahlung der vom Vorstand genehmigten Rechnungen, Rechnungslegung für die Mitgliederversammlung, Aufstellung von Kostenvoranschlägen für besondere Anlässe und für das nächste Geschäftsjahr. Verfügbare Gelder sind anzulegen bei einer Sparkasse.
Der Schriftführer führt die Mitgliederliste, fertigt die Sitzungsberichte an, erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereines.
Der Schießleiter leitet den Sport unter Beiziehung geeigneter Hilfskräfte nach der Sportordnung des Verbandes.
Zu Bestellungen, bei dem Verein mehr als 50,00DM Kosten verursachen, ist der Vorsitzende nur nach Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder berechtigt. Für außergewöhnliche Kosten die im Rechnungsjahr entstehen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§8
Alljährlich am Schluss des Geschäftsjahres, außerdem wenn es der Vorstand wünscht oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angaben des Zweckes es verlangt, muss eine Jahreshauptversammlung bzw. Eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden spätestens 8 Tage vorher durch das amtliche Mitteilungsblatt einberufen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder bzw. Ehrenmitglieder mit Stimmrecht. Zu Beschlüssen über den Vorstand des Vereins und über die Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder bzw. Ehrenmitglieder nötig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des !. Vorsitzenden den Ausschlag.
Wahlen sind in geheimer, schriftlicher Abstimmungen vorzunehmen. Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind Unterworfen:
Die in jeder Versammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Sitzungsprotokoll niederzulegen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9
Die Mitgliedschaft erlicht durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschließung.
Der freiwillige Austritt wird jeweils am Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem der Austritt erklärt wird.
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann, wenn es mit seinen Beiträgen trotz mehrfacher Mahnung länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist oder bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Sportbestimmungen oder die Schieß- und Standordnung, dann im Falle der Unwürdigkeit, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und bei Schädigung des Vereins sei es vermögensrechtlich oder im Ansehen, durch den Vorstand verfügt werden. Er bestimmt auch die Frist, mit deren Ablauf der Ausschluss wirksam wird. Berufung an die Mitgliederversammlung bleibt freigestellt. Der Ausschluss ist rechtskräftig mit der angegebenen Frist, auch wenn Berufung eingelegt wurde. Die Mitgliederversammlung entscheidet entgültig.
§ 10
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anspruch auf Vereinsbesitz.
§ 11
Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Ortsteil Haintchen der Gemeinde Selters, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in dem Ortsteil Haintchen gemeinnützig zu verwenden hat.
§ 12
Satzungen, Sportordnungen, Schieß- und Standordnung sowie sonstige rechtskräftige Beschlüsse erkennt jedes Mitglied des Vereins durch seine Beitrittserklärung als bindend an.
Selters - Haintchen, den 14.08.80